Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefirst nach §4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gem. § 5 I S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefirst nach §4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gem. § 5 I S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

 

Die Klägerin hat mit der Klageerhebung die abgelaufene Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt. Die Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtet sich nicht nach §4 S. 4 KSchG, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerseits bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage der Klägerin war jedoch gemäß § 5 I S. 2 KSchG
nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat auch einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln.


- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2025 –